Definition
Deutsche Verordnung zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Fordert regelmäßige Prüfungen, Gefährdungsbeurteilungen und die Einhaltung technischer Regeln. Verbindet sich direkt mit dem Arbeitsschutzgesetz und den DGUV-Vorschriften.
In der Praxis
Wo die BetrSichV in Betrieben schmerzt, ist das Prüfwesen: Leitern, Regale, Flurförderzeuge und Hebezeuge laufen jahrelang ohne wiederkehrende Prüfung, obwohl § 14 Abs. 2 sie verlangt. Der Knackpunkt: Wo keine festen Fristen existieren, muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst ermitteln, festlegen und dokumentieren — „das steht nirgends" ist also keine Ausrede, sondern eine Aufgabe. Zweiter Dauerbrenner: Anlagen werden umgebaut, ohne die Prüfpflicht zu prüfen — § 14 Abs. 3 verlangt die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen. Drittens fehlt die dokumentierte Festlegung, welche Voraussetzungen die „zur Prüfung befähigte Person" erfüllen muss — ebenfalls § 3 Abs. 6. Und kaum bekannt: Diese Prüfer sind nach § 14 Abs. 6 fachlich weisungsfrei; wer dem Instandhalter das Prüfergebnis „abnickt", handelt rechtswidrig. Die Prüfergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7) — ohne Protokoll gab es im Zweifel keine Prüfung.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zu BetrSichV
Was regelt die BetrSichV, das nicht schon im ArbSchG steht?
Das ArbSchG formuliert die allgemeinen Arbeitgeberpflichten als Rahmen — die BetrSichV macht daraus konkrete Anforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie verlangt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 3 Abs. 1 BetrSichV), Instandhaltung über die gesamte Verwendungsdauer (§ 10), Betriebsanweisungen und tätigkeitsbezogene Unterweisungen (§ 12) sowie definierte Prüfungen vor der ersten Verwendung, wiederkehrend und nach Änderungen (§ 14). Kurz gesagt: Das ArbSchG sagt „schützen Sie Ihre Beschäftigten", die BetrSichV sagt „und so geht das konkret bei Maschinen, Anlagen und Werkzeugen". Für produzierende Betriebe ist sie damit die am häufigsten angewendete Arbeitsschutzverordnung überhaupt.
Welche Prüfungen von Arbeitsmitteln sind gesetzlich vorgeschrieben?
§ 14 BetrSichV unterscheidet drei Prüfanlässe. Erstens die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung, wenn die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt. Zweitens die wiederkehrenden Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen innerhalb der vom Arbeitgeber ermittelten Fristen — für Arbeitsmittel des Anhangs 3 und überwachungsbedürftige Anlagen dürfen gesetzliche Höchstfristen nicht überschritten werden. Drittens die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen sowie außerordentliche Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen, etwa nach einem Schadenfall. Wo keine Vorgaben existieren, ermitteln Sie Art, Umfang und Fristen selbst aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6) — und legen fest, welche Voraussetzungen Ihre Prüfer erfüllen müssen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 1–3 und 7 BetrSichV).
Wie bekommen wir die Prüffristen für alle Arbeitsmittel in den Griff?
Beginnen Sie mit einem vollständigen Arbeitsmittelverzeichnis — Sie können keine Fristen verwalten, deren Objekte Sie nicht kennen. Leiten Sie dann aus der Gefährdungsbeurteilung für jedes Arbeitsmittel Art, Umfang und Frist der Prüfungen ab (§ 3 Abs. 6 BetrSichV); die TRBS 1111 hilft bei dieser Ermittlung, und für Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten ist die TRBS 1116 die passende Regel. Überführen Sie das Ergebnis in einen Prüfplan mit Verantwortlichen und Erinnerungslogik — im einfachsten Fall eine gepflegte Tabelle, im Idealfall Teil Ihres Managementsystems mit dokumentierter Information. Qualifizieren oder beauftragen Sie zur Prüfung befähigte Personen und respektieren Sie deren fachliche Weisungsfreiheit. Koppeln Sie Umbauten und Instandhaltungsmaßnahmen über das Change-Management an die Prüfpflicht-Frage. Und nutzen Sie interne Audits, um Stichproben auf Fristüberschreitungen zu ziehen — das findet sonst die Berufsgenossenschaft.