Definition
EU-Verordnung gegen Entwaldung. Verbietet das Inverkehrbringen von Produkten, die mit Entwaldung in Verbindung stehen — betrifft Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte Produkte. Pflichten zur geografischen Rückverfolgung bis zur Erzeuger-Parzelle, Sorgfaltspflicht-Erklärung und Risikobewertung. Anwendung mehrfach verschoben, aktuell ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
In der Praxis
Bei der EUDR unterschätzen Betriebe fast ausnahmslos die Geolokalisierungspflicht: Art. 9 verlangt die Koordinaten aller Grundstücke, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde — und im ERP des produzierenden Mittelstands ist für Parzellen-Polygone schlicht kein Feld vorgesehen. Wer Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Holz verarbeitet, muss diese Datenkette mit dem Lieferanten aufbauen, bevor die Ware anrollt. Zweiter Praxisbruch: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung muss in die Zollanmeldung (Art. 26 Abs. 4) — dafür müssen Einkauf, Zollabteilung und Nachhaltigkeit erstmals an einem Prozess arbeiten, was niemand organisiert hat. Dazu kommen der Entwaldungs-Stichtag 31.12.2020, die fünfjährige Aufbewahrungspflicht (Art. 4) und die Risikobewertung, die nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko das Inverkehrbringen erlaubt (Art. 10). Rückverfolgbarkeit ist hier keine QM-Tugend mehr, sondern Marktzulassungsvoraussetzung. Die Fristen — 30.12.2026 für große und mittlere, 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen — klingen großzügig; die Datenbeschaffung aus Asien, Afrika oder Südamerika braucht diese Zeit.
→ Vertiefung auf rechtskataster.com: EUDR — Pflichten, Rollen und Zeitplan
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zu EUDR
Wir kaufen Kautschukprodukte von einem EU-Händler, importieren nicht selbst — gelten wir als Marktteilnehmer oder als Händler, und was ändert das?
Die Unterscheidung entscheidet über Ihren Pflichtenumfang. Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder ausführt — typischerweise der Importeur; er trägt die volle Sorgfaltspflicht mit Risikobewertung und eigener Sorgfaltserklärung über das Informationssystem. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben nach Art. 5 EUDR eine reduzierte Pflicht: Sie sammeln die Sorgfaltsinformationen ihrer Vorlieferanten — insbesondere die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen — und bewahren sie fünf Jahre auf, geben aber keine eigene Erklärung ab. Als Abnehmer eines EU-Händlers sind Sie also in der Regel nachgelagert: Referenznummern einfordern, dokumentieren, aufbewahren. Vorsicht bei der Selbsteinschätzung: Wer selbst aus Drittländern einführt, rutscht sofort in die volle Marktteilnehmer-Pflicht.
Was genau müssen wir vor dem Inverkehrbringen tun — und was passiert, wenn die Risikobewertung ein Restrisiko ergibt?
Die Pflichtenkette steht in Art. 4 EUDR: Vor jedem Inverkehrbringen führen Sie die Sorgfaltspflicht durch — Informationen sammeln nach Art. 9 inklusive Geolokalisierung aller Grundstücke, Risiko bewerten nach Art. 10, gegebenenfalls Risiken mindern nach Art. 11 — und geben dann die Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem ab. Mit der Abgabe übernehmen Sie die Verantwortung für die EUDR-Konformität; die Unterlagen bewahren Sie fünf Jahre auf. Der kritische Punkt: Art. 10 erlaubt das Inverkehrbringen nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko. Ergibt Ihre Bewertung mehr — etwa fehlende Geodaten oder ein Hochrisiko-Erzeugerland ohne belastbare Nachweise —, dürfen Sie die Ware nicht in Verkehr bringen, bevor Risikominderung das Risiko auf vernachlässigbar senkt. Praktisch heißt das: Lieferanten ohne Parzellen-Koordinaten sind ab Stichtag nicht mehr belieferungsfähig.
Wie bekommen wir die Geolokalisierungs-Daten praktisch in unsere Prozesse — unser ERP kennt keine Parzellen-Koordinaten?
Bauen Sie die Datenkette in drei Schritten auf. Erstens Lieferantenbefähigung: Fordern Sie je Lieferung oder Charge die Geokoordinaten aller Erzeuger-Grundstücke (Art. 9 EUDR) — bei kleinstrukturierten Erzeugerländern arbeiten Zertifizierer und Genossenschaften bereits mit Polygon-Datenbanken, fragen Sie gezielt danach. Zweitens Datenhaltung: Sie brauchen ein Feld oder Begleitsystem, das Koordinaten, Artikel, Charge und Referenznummer der Sorgfaltserklärung verknüpft — im Mittelstand bewährt sich zunächst eine strukturierte Datenbank neben dem ERP. Drittens Zollschnittstelle: Die Referenznummer muss in der Zollanmeldung landen (Art. 26 Abs. 4), stimmen Sie das Format mit Ihrem Zolldeklaranten ab. Planen Sie dafür Monate, nicht Wochen — und nutzen Sie die Zeit bis zum 30.12.2026 für einen Pilotlauf mit Ihrem größten betroffenen Artikel.