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Norm / Standard

EUDR

EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115

Definition

EU-Verordnung gegen Entwaldung. Verbietet das Inverkehrbringen von Produkten, die mit Entwaldung in Verbindung stehen — betrifft Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte Produkte. Pflichten zur geografischen Rückverfolgung bis zur Erzeuger-Parzelle, Sorgfaltspflicht-Erklärung und Risikobewertung. Anwendung mehrfach verschoben, aktuell ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.

In der Praxis

Bei der EUDR unterschätzen Betriebe fast ausnahmslos die Geolokalisierungspflicht: Art. 9 verlangt die Koordinaten aller Grundstücke, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde — und im ERP des produzierenden Mittelstands ist für Parzellen-Polygone schlicht kein Feld vorgesehen. Wer Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Holz verarbeitet, muss diese Datenkette mit dem Lieferanten aufbauen, bevor die Ware anrollt. Zweiter Praxisbruch: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung muss in die Zollanmeldung (Art. 26 Abs. 4) — dafür müssen Einkauf, Zollabteilung und Nachhaltigkeit erstmals an einem Prozess arbeiten, was niemand organisiert hat. Dazu kommen der Entwaldungs-Stichtag 31.12.2020, die fünfjährige Aufbewahrungspflicht (Art. 4) und die Risikobewertung, die nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko das Inverkehrbringen erlaubt (Art. 10). Rückverfolgbarkeit ist hier keine QM-Tugend mehr, sondern Marktzulassungsvoraussetzung. Die Fristen — 30.12.2026 für große und mittlere, 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen — klingen großzügig; die Datenbeschaffung aus Asien, Afrika oder Südamerika braucht diese Zeit.

→ Vertiefung auf rechtskataster.com: EUDR — Pflichten, Rollen und Zeitplan

Häufige Fragen zu EUDR

Wir kaufen Kautschukprodukte von einem EU-Händler, importieren nicht selbst — gelten wir als Marktteilnehmer oder als Händler, und was ändert das?

Die Unterscheidung entscheidet über Ihren Pflichtenumfang. Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder ausführt — typischerweise der Importeur; er trägt die volle Sorgfaltspflicht mit Risikobewertung und eigener Sorgfaltserklärung über das Informationssystem. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben nach Art. 5 EUDR eine reduzierte Pflicht: Sie sammeln die Sorgfaltsinformationen ihrer Vorlieferanten — insbesondere die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen — und bewahren sie fünf Jahre auf, geben aber keine eigene Erklärung ab. Als Abnehmer eines EU-Händlers sind Sie also in der Regel nachgelagert: Referenznummern einfordern, dokumentieren, aufbewahren. Vorsicht bei der Selbsteinschätzung: Wer selbst aus Drittländern einführt, rutscht sofort in die volle Marktteilnehmer-Pflicht.

Was genau müssen wir vor dem Inverkehrbringen tun — und was passiert, wenn die Risikobewertung ein Restrisiko ergibt?

Die Pflichtenkette steht in Art. 4 EUDR: Vor jedem Inverkehrbringen führen Sie die Sorgfaltspflicht durch — Informationen sammeln nach Art. 9 inklusive Geolokalisierung aller Grundstücke, Risiko bewerten nach Art. 10, gegebenenfalls Risiken mindern nach Art. 11 — und geben dann die Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem ab. Mit der Abgabe übernehmen Sie die Verantwortung für die EUDR-Konformität; die Unterlagen bewahren Sie fünf Jahre auf. Der kritische Punkt: Art. 10 erlaubt das Inverkehrbringen nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko. Ergibt Ihre Bewertung mehr — etwa fehlende Geodaten oder ein Hochrisiko-Erzeugerland ohne belastbare Nachweise —, dürfen Sie die Ware nicht in Verkehr bringen, bevor Risikominderung das Risiko auf vernachlässigbar senkt. Praktisch heißt das: Lieferanten ohne Parzellen-Koordinaten sind ab Stichtag nicht mehr belieferungsfähig.

Wie bekommen wir die Geolokalisierungs-Daten praktisch in unsere Prozesse — unser ERP kennt keine Parzellen-Koordinaten?

Bauen Sie die Datenkette in drei Schritten auf. Erstens Lieferantenbefähigung: Fordern Sie je Lieferung oder Charge die Geokoordinaten aller Erzeuger-Grundstücke (Art. 9 EUDR) — bei kleinstrukturierten Erzeugerländern arbeiten Zertifizierer und Genossenschaften bereits mit Polygon-Datenbanken, fragen Sie gezielt danach. Zweitens Datenhaltung: Sie brauchen ein Feld oder Begleitsystem, das Koordinaten, Artikel, Charge und Referenznummer der Sorgfaltserklärung verknüpft — im Mittelstand bewährt sich zunächst eine strukturierte Datenbank neben dem ERP. Drittens Zollschnittstelle: Die Referenznummer muss in der Zollanmeldung landen (Art. 26 Abs. 4), stimmen Sie das Format mit Ihrem Zolldeklaranten ab. Planen Sie dafür Monate, nicht Wochen — und nutzen Sie die Zeit bis zum 30.12.2026 für einen Pilotlauf mit Ihrem größten betroffenen Artikel.

EUDR in der Anwendung? Norminator hilft.

Das Glossar erklärt den Begriff. Norminator liefert die Umsetzung — von der Anforderung bis zum fertigen Dokument.

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