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Nachhaltigkeit / ESG

LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Definition

Deutsches Gesetz, das Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden zu Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten verpflichtet (Menschenrechte, Umwelt). Umfasst Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation. Die jährliche Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG vollzieht das BAFA seit September 2025 nicht mehr; ein Gesetzentwurf zu ihrer rückwirkenden Streichung ist im parlamentarischen Verfahren. Durch die Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wird der Anwendungsbereich ab 26.07.2029 an die CSDDD angepasst: dann nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € weltweitem Umsatz.

In der Praxis

In der Beratungspraxis sehe ich das LkSG am häufigsten an zwei Stellen scheitern: Die Risikoanalyse wird als einmalige Excel-Übung missverstanden, obwohl § 5 sie als jährlichen und anlassbezogenen Prozess verlangt — ein neuer Zulieferer in Südostasien oder eine NGO-Kampagne gegen ein Abbaugebiet sind solche Anlässe. Zweiter Dauerbrenner: die Verwechslung von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern — § 9 greift für die Tiefe der Kette nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten, wer pauschal alles durchleuchten will, überlastet den Einkauf, wer sie ausklammert, übersieht Pflichten. Dazu die Berichtspflicht-Falle: Die öffentliche Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 steht formal noch im Gesetz, die behördliche Einreichung (§ 12) vollzieht das BAFA seit September 2025 aber nicht mehr, ein Streichungsgesetz läuft. Und die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 hat die CSDDD entschärft — die Anpassung des LkSG läuft über das deutsche Umsetzungsgesetz, die CSDDD-Pflichten gelten ab dem 26.07.2029. Die Methodik aus Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren und Grundsatzerklärung bleibt trotzdem das tragende Gerüst. Eine Gap-Analyse entlang der Pflichten, verzahnt mit risikobasiertem Denken und dem Rechtskataster, ist der bewährte Einstieg.

→ Vertiefung auf rechtskataster.com: LkSG — Pflichten, Rollen und Zeitplan

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen zu LkSG

Was ist der Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern im LkSG — und warum ist das für unseren Einkauf so wichtig?

Unmittelbare Zulieferer sind Ihre direkten Vertragspartner (Tier 1), mittelbare alle dahinterliegenden Stufen bis zur Rohstoffquelle. Für unmittelbare Zulieferer gelten die vollen Sorgfaltspflichten: regelmäßige Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfe bei Verstößen. Bei mittelbaren Zulieferern werden Sie erst anlassbezogen tätig — wenn Ihnen tatsächliche Anhaltspunkte eine Verletzung möglich erscheinen lassen, etwa durch Medienberichte, NGO-Recherchen oder Hinweise über Ihr Beschwerdeverfahren (§ 9 Abs. 3 LkSG). Praktisch heißt das: Bauen Sie Ihre Prozesse vollumfänglich für Tier 1 auf und definieren Sie einen dokumentierten Anlass-Workflow für tiefere Stufen. Wer das vermischt, auditiert entweder überzogen Hunderte Subunternehmer oder ignoriert dokumentierte Hinweise aus der Tiefe der Kette — beides ist im Ernstfall angreifbar.

Wie oft müssen wir die LkSG-Risikoanalyse durchführen, und welchen Umfang verlangt das Gesetz?

Das Gesetz unterscheidet zwei Modi: jährlich als Regelprozess und zusätzlich anlassbezogen, wenn sich Ihre Risikolage wesentlich verändert oder erweitert — etwa durch neue Produkte, neue Beschaffungsmärkte oder bekannt gewordene Verstöße (§ 5 Abs. 4 LkSG). Umfanglich erfassen Sie den eigenen Geschäftsbereich (inklusive beherrschter Tochtergesellschaften) und Ihre unmittelbaren Zulieferer. Bewährt hat sich ein zweistufiges Vorgehen: erst eine abstrakte Grobanalyse über Branchen- und Länderrisiken, dann die Konkretisierung bei den identifizierten Risikolieferanten. Die Ergebnisse gehören Geschäftsführung und Einkauf zur Kenntnis und in Ihre dokumentierte Information. Ein starres Formular, das einmal ausgefüllt im Schrank liegt, erfüllt die Anforderung nicht: Die Analyse muss datiert, versioniert und mit Maßnahmen verknüpft sein.

Müssen wir den jährlichen LkSG-Bericht ans BAFA noch einreichen, und wie gehen wir mit der Unsicherheit um?

Formal steht die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG noch im Gesetz: jährlich, spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresschluss, sieben Jahre öffentlich auf der Internetseite. Faktisch ruht die behördliche Einreichung beim BAFA (§ 12 LkSG) seit September 2025, und ein Gesetzentwurf zur rückwirkenden Streichung ist im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form Sie bis zur Klärung des Gesetzgebungsverfahrens formal weiter berichten, sollten Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrem Rechtsberater abwägen — eine pauschale Empfehlung ersetzt die Einzelfallprüfung nicht. In jedem Fall gilt: Dokumentieren Sie Ihre Sorgfaltsprozesse lückenlos weiter, denn die inhaltlichen Pflichten (Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdeverfahren) bleiben unverändert bestehen und werden vom BAFA anlassbezogen kontrolliert. Und halten Sie die Omnibus-Entwicklung im Blick: Die CSDDD-Pflichten gelten ab dem 26.07.2029, die Anpassung des LkSG folgt über das deutsche Umsetzungsgesetz.

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