Zum Hauptinhalt springen
Norm / Standard

ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

Definition

Deutsches Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Umsetzung der allgemeinen EU-Produktsicherheitsvorschriften und Anker für sektorspezifische Verordnungen wie 9. ProdSV (Maschinen), 11. ProdSV (Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen), 12. ProdSV (Aufzüge) und 14. ProdSV (Druckgeräte). Sanktioniert das Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte mit Bußgeldern bis 100.000 € und Vertriebsverboten. Wird seit dem 13.12.2024 durch die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ergänzt.

In der Praxis

Das ProdSG ist das stille Rückgrat der deutschen Produktsicherheit — still, weil es kaum jemand liest, obwohl es jeder benutzt. Es regelt den nationalen Rahmen: Wer Produkte in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung, und die Marktüberwachungsbehörden bekommen ihre Befugnisse. Die eigentlichen Produktanforderungen stecken in den Verordnungen zum ProdSG — für Maschinen die 9. ProdSV, die die Maschinenrichtlinie national umsetzt. Genau hier liegt der aktuelle Stolperstein: Mit der MVO, die ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar gilt, verliert die 9. ProdSV ihren Gegenstand — aber das ProdSG bleibt als Marktüberwachungs- und Sanktionsrahmen bestehen. Zweite Dauerbaustelle in der Beratung: die Verwechslung mit der BetrSichV. Das ProdSG adressiert Hersteller, Importeure und Händler beim Bereitstellen auf dem Markt; die BetrSichV adressiert Arbeitgeber beim Betrieb. Wer eine Maschine kauft, ist Betreiber im BetrSichV-Sinn — wer sie umbaut und weiterverkauft, rutscht in die ProdSG-Welt. Und für Verbraucherprodukte gilt seit Dezember 2024 zusätzlich die GPSR unmittelbar.

Häufige Fragen zu ProdSG

Was ist der Unterschied zwischen ProdSG und BetrSichV?

Die beiden Gesetze trennen die Marktseite von der Betriebsseite. Das ProdSG regelt das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt: Es adressiert Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler und verlangt, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden — die Details stehen in den Produktverordnungen wie der 9. ProdSV für Maschinen. Die BetrSichV regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte im Betrieb: Sie adressiert den Arbeitgeber und verlangt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung nach § 3, geeignete Arbeitsmittel, Prüfungen und Unterweisungen. Dieselbe Maschine durchläuft also beide Regelwerke nacheinander: erst ProdSG-Welt beim Kauf, dann BetrSichV-Welt im Betrieb. Die Schnittstelle ist die Betriebsanleitung des Herstellers — sie ist Pflichtenprodukt der Marktseite und zugleich Grundlage der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (Produktsicherheitsgesetz; Betriebssicherheitsverordnung, § 3).

Was ändert sich durch die Maschinenverordnung für das ProdSG und die 9. ProdSV?

Die MVO ist eine EU-Verordnung und gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — sie braucht keine nationale Umsetzung und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig und ohne Übergangsfrist. Damit verliert die 9. ProdSV, die die Richtlinie national umgesetzt hat, ihren Regelungsgegenstand für das Inverkehrbringen von Maschinen; die Verordnung tritt ausdrücklich mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft. Das ProdSG selbst bleibt aber relevant: Es ist weiterhin der nationale Rahmen für Marktüberwachung, Behördenbefugnisse und Sanktionen, und die übrigen ProdSV-Verordnungen für andere Produktgruppen bleiben unberührt. Für Sie als Hersteller heißt das praktisch: Ab dem Stichtag arbeiten Sie direkt mit dem Verordnungstext und den harmonisierten Normen — der Umweg über die nationale Verordnung entfällt. Bis zum 19. Januar 2027 gilt unverändert die Maschinenrichtlinie über die 9. ProdSV (Verordnung (EU) 2023/1230; Produktsicherheitsgesetz; 9. ProdSV).

Worauf müssen wir beim Inverkehrbringen von Maschinen in Deutschland konkret achten?

Fünf Punkte bilden die Pflichtenkette. Erstens: das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen — für die meisten Maschinen als Selbstbewertung mit interner Fertigungskontrolle, für gelistete Hochrisiko-Produkte je nach Verfahren mit Benannter Stelle. Zweitens: die technische Dokumentation erstellen und über die vorgeschriebene Frist bereithalten — Risikobeurteilung, Konstruktionsunterlagen, angewendete Normen, Prüfnachweise. Drittens: die Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen — beides ist Herstellererklärung, keine Behördenleistung. Viertens: die Betriebsanleitung in der Landessprache des Bestimmungslandes beilegen; für Deutschland heißt das Deutsch, und eine maschinelle Schnellübersetzung ohne Fachprüfung ist ein Marktüberwachungsrisiko. Fünftens: Herstellername und Kontaktanschrift auf dem Produkt kenntlich machen. Halten Sie außerdem Ihre Prozesse zur Serienkonformität dokumentiert — die MVO verlangt Verfahren, die sicherstellen, dass die Serie dem bewerteten Muster entspricht.

ProdSG in der Anwendung? Norminator hilft.

Das Glossar erklärt den Begriff. Norminator liefert die Umsetzung — von der Anforderung bis zum fertigen Dokument.

Norminator Support
Fragen zu Norminator? Frag mich.
Willkommen! Ich bin der Norminator Support-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?