Definition
EU-Verordnung zur Registrierung und Bewertung chemischer Substanzen. Hersteller und Importeure müssen Stoffe ab einer Jahrestonne registrieren, Sicherheitsdatenblätter bereitstellen und besonders besorgniserregende Stoffe ersetzen. Direkter Bezug zu Arbeitsschutz, Umweltmanagement und Lieferkettensorgfalt.
In der Praxis
„REACH betrifft uns nicht, wir sind keine Chemiefirma" — der Satz fällt in jedem zweiten Erstgespräch, und er ist fast immer falsch. Wer Lacke, Klebstoffe, Reiniger oder Öle verarbeitet, ist nachgeschalteter Anwender mit eigenen Pflichten; wer Waren aus dem Nicht-EU-Ausland importiert, kann als Importeur registrierungspflichtiger Stoffe betroffen sein. Erstes Fehlerbild: kein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis — ohne Bestandsaufnahme keine Rollenklärung. Zweites Fehlerbild: die Kandidatenliste aus dem Blick verloren. Sie wächst etwa halbjährlich, und die Informationspflicht für Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen über 0,1 Prozent wird in Lieferketten — in der Automotive-Branche über das IMDS — systematisch abgefragt; wer nicht antworten kann, verliert Aufträge. Drittes Fehlerbild: Sicherheitsdatenblätter ungeprüft abheften; der Arbeitgeber muss sie in der Gefährdungsbeurteilung beachten. Praktisch heißt das: Stoffe inventarisieren, Rolle je Stoff klären, Lieferanten in die Pflicht nehmen — und das Rechtskataster pflegen, denn die Zulassungs- und Beschränkungslisten ändern sich laufend.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zu REACH
Was unterscheidet die Pflichten eines Herstellers von denen eines nachgeschalteten Anwenders?
Hersteller und Importeure von Stoffen tragen die Hauptlast: Sie müssen Stoffe ab einer Jahrestonne registrieren, Daten zur sicheren Verwendung liefern und Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer weitergeben. Nachgeschaltete Anwender — das sind die meisten verarbeitenden Betriebe, die Stoffe oder Gemische in ihren Prozessen einsetzen — registrieren nicht, haben aber eigene Pflichten: Sie müssen prüfen, ob ihre Verwendung vom Sicherheitsdatenblatt abgedeckt ist, die Expositionsszenarien umsetzen und bei Abweichungen selbst aktiv werden. Hinzu kommt die Informationspflicht für Erzeugnisse: Wer Produkte liefert, die besonders besorgniserregende Stoffe über 0,1 Prozent enthalten, muss seine Abnehmer informieren. Die Rolle gilt je Stoff und je Lieferkette — ein Haus kann für den einen Stoff Importeur, für den anderen Anwender sein.
Ab wann müssen Stoffe nach REACH registriert werden?
Die Registrierungspflicht knüpft an die Menge an: Nach Artikel 6 der REACH-Verordnung müssen Stoffe, die als solche oder in Gemischen in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert werden — grundsätzlich pro Hersteller beziehungsweise Importeur. Ohne Registrierung gilt das Verbot des Inverkehrbringens — Artikel 5 fasst das als Grundsatz zusammen: no data, no market. Daneben regelt Artikel 31 die Pflicht zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern entlang der Lieferkette, und Artikel 59 bildet die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe, aus der über Artikel 58 die Zulassungspflicht nach Anhang XIV erwächst. Für Anwender ist vor allem Artikel 31 der tägliche Berührungspunkt. Die Kandidatenliste wird etwa halbjährlich fortgeschrieben — ein Blick pro Halbjahr ist Pflichtprogramm (VO (EG) Nr. 1907/2006, Art. 5, 6, 31 und 59).
Wie organisieren wir REACH-Compliance in einem mittelständischen Betrieb?
Das Fundament ist ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis: Welche Stoffe und Gemische kommen herein, in welchen Mengen, von welchen Lieferanten? Klären Sie je Position Ihre Rolle — verarbeiten Sie nur, sind Sie nachgeschalteter Anwender; importieren Sie aus dem Nicht-EU-Ausland, können Sie Importeur mit Registrierungspflicht sein. Verwalten Sie die Sicherheitsdatenblätter aktiv: Eingangskontrolle, Versionsstand, Abgleich mit der Verwendung. Fragen Sie bei Lieferanten von Erzeugnissen systematisch Stoffe der Kandidatenliste ab — Ihre Kunden fordern diese Auskunft ihrerseits von Ihnen. Beobachten Sie die Fortschreibung von Kandidatenliste, Zulassungsliste und Beschränkungen über ein Rechtskataster mit festem Verantwortlichen. Und dokumentieren Sie die Prüfungen — bei Behördenanfragen zählt die Nachweisführung.