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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS E2

European Sustainability Reporting Standard — Pollution

Definition

ESRS-Standard zu Umweltverschmutzung. Anforderungen an Berichterstattung zu Schadstoff-Emissionen in Luft, Wasser, Boden und zu besonders besorgniserregenden Stoffen (REACH SVHC). Pflichtangaben zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen. Verzahnung mit Industrie-Emissionsrichtlinie (IED), REACH und nationalem Immissionsschutzrecht (BImSchG). Insbesondere relevant für produzierende Unternehmen.

In der Praxis

E2 ist der Standard, bei dem produzierende Betriebe am spätestens merken, wie gut sie eigentlich dastehen — wenn sie ein Umweltmanagement haben. Die Emissionsdaten aus Luft, Wasser und Boden, die der Standard verlangt, liegen in IED- und BImSchG-Genehmigungsunterlagen, in Emissionserklärungen und Abwasserbescheiden längst vor: Wer ISO 14001 sauber lebt, hat die halbe E2-Datenwelt schon strukturiert. Der eigentliche Stolperstein liegt woanders: bei den besonders besorgniserregenden Stoffen. Die SVHC-Thematik aus REACH wird gern als reine Einkaufs- oder Laborfrage behandelt, dabei verlangt E2 Transparenz über Stoffe entlang der Wertschöpfungskette — und die Stoffliste in der eigenen Stückliste kennt im Mittelstand oft niemand vollständig. Zweiter Fehler: E2 wird vorschnell als unwesentlich abgehakt, weil „wir ja keine Chemie machen". Wer lackiert, galvanisiert, gießt oder Abwasser einleitet, hat E2-Themen — die Wesentlichkeitsentscheidung gehört dokumentiert, nicht behauptet.

Häufige Fragen zu ESRS E2

Wo liegt der Unterschied zwischen ESRS E1 und ESRS E2 — beides geht doch um Emissionen?

Die Trennlinie ist die Wirkungsrichtung. ESRS E1 behandelt Treibhausgasemissionen — also das, was das Klima verändert: CO₂, Methan und die übrigen Treibhausgase, bilanziert in Scope 1, 2 und 3. ESRS E2 behandelt Schadstoffemissionen — das, was Luft, Wasser und Boden lokal und regional belastet: Staub, Stickoxide, Schwermetalle, Lösemittel, Abwasserfrachten und besonders besorgniserregende Stoffe. Ein Prozess kann klimatisch harmlos und gleichzeitig ein E2-Thema sein — etwa eine elektrisch beheizte Lackieranlage mit Lösemittelemissionen. Umgekehrt ist ein Gasbrenner ein E1-Thema ohne nennenswerte E2-Bilanz. In der Wesentlichkeitsanalyse müssen Sie beide Perspektiven getrennt bewerten; wer „Emissionen" als einen Topf behandelt, vermischt zwei Standards mit unterschiedlichen Datenquellen und unterschiedlichen rechtlichen Ankern — Klimabilanzierung auf der einen, Immissionsschutz- und Chemikalienrecht auf der anderen Seite (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS), ESRS E1 und ESRS E2).

Welche rechtlichen Anknüpfungspunkte hat ESRS E2 — und welche Daten können wir daraus ableiten?

E2 baut faktisch auf dem bestehenden Umweltrecht auf. Die Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU und national das Bundes-Immissionsschutzgesetz erzeugen für genehmigungsbedürftige Anlagen Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten und Melderoutinen — diese Daten sind Ihr erster und bester Lieferant für die E2-Kennzahlen; dazu gehört die Emissionserklärung nach § 27 BImSchG im Vierjahresrhythmus, und IED-Anlagen melden ihre Überwachungsergebnisse zusätzlich jährlich nach § 31 Abs. 1 BImSchG. Zweite Achse ist die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Art. 59) definiert, worüber E2 Transparenz verlangt, inklusive der Informationspflichten in der Lieferkette ab 0,1 Massenprozent im Erzeugnis (Art. 33). Dazu kommen wasserrechtliche Bescheide nach dem Wasserhaushaltsgesetz für Einleitungen. Praktisch heißt das: Ihre Genehmigungsakten, Emissionserklärungen und Stoffverzeichnisse sind keine Bürokratie-Altlast, sondern die Datenbasis des Standards. Wer sie digital und aktuell hält — etwa über ein Rechtskataster mit Dokumentenlenkung —, berichtet E2 aus dem laufenden Betrieb heraus (Richtlinie 2010/75/EU (IED); Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Art. 33 und Art. 59).

Wie bauen wir die E2-Datenerfassung auf, ohne ein neues Berichtssystem zu erfinden?

Starten Sie mit einer Inventur dessen, was das Umweltrecht Ihnen bereits abverlangt: Genehmigungsbescheide, Emissionsmessungen, Abwasserüberwachung, Stoffverzeichnisse. Legen Sie diese Quellen in einer einfachen Datenlandkarte offen — welcher Wert entsteht wo, in welcher Frequenz, mit welchem Verantwortlichen. Zweiter Schritt: Schließen Sie die SVHC-Lücke. Lassen Sie sich vom Einkauf und von der Entwicklung die Kandidatenlisten-relevanten Stoffe in Stücklisten und Spezifikationen kennzeichnen; bei gekauften Vorprodukten hilft nur die aktive Lieferantenabfrage entlang der REACH-Informationspflichten. Drittens: Verankern Sie die Kennzahlen im Umweltmanagement nach ISO 14001 — Umweltziele, Überwachung, Managementbewertung — statt einen parallelen Reporting-Apparat aufzubauen. So bleibt E2 ein Ausleseprozess aus gelebten Strukturen. Und dokumentieren Sie Schätz- und Hochrechnungsmethoden dort, wo Messwerte fehlen: Prüfer akzeptieren Schätzungen, aber keine undokumentierten (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS), ESRS E2).

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