Definition
EU-Richtlinie zur Erfassung, Rücknahme und umweltgerechten Entsorgung elektrischer und elektronischer Altgeräte. Hersteller sind verantwortlich für die Finanzierung und Organisation der Sammel- und Verwertungssysteme in den Mitgliedstaaten.
In der Praxis
Der teuerste WEEE-Fehler beginnt mit einem Missverständnis des Herstellerbegriffs: Wer ein Gerät unter eigener Marke in Verkehr bringt, importiert oder über Fernabsatz an Endnutzer in Deutschland verkauft, gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes — auch wenn er keine einzige Schraube selbst fertigt. Erstes Fehlerbild: Verkauf ohne Registrierung. Vor dem ersten Inverkehrbringen ist die Registrierung bei der zuständigen Stelle Pflicht; ohne sie besteht ein Vertriebsverbot, und Marktplätze fragen die Nummer inzwischen automatisiert ab. Zweites Fehlerbild: B2B und B2C vermischen. Für Geräte aus privaten Haushalten gelten Finanzierungs- und Rücknahmepflichten über die Sammelsysteme; bei reinen Gewerbegeräten braucht es ein eigenes Rücknahmekonzept — beides ist bei der Registrierung zu hinterlegen. Drittes Fehlerbild: die Abgrenzung zu RoHS verwechseln — RoHS regelt, was im Gerät stecken darf, WEEE regelt, was damit am Lebensende passiert. Beide gehören zusammen ins Rechtskataster, mit Verantwortlichem und Meldeterminen.
Häufige Fragen zu WEEE
Wie grenzt sich WEEE von RoHS ab?
Beide Richtlinien betreffen Elektro- und Elektronikgeräte, regeln aber entgegengesetzte Enden des Lebenswegs. RoHS greift am Anfang: Es beschränkt, welche gefährlichen Stoffe beim Inverkehrbringen im Gerät enthalten sein dürfen. WEEE greift am Ende: Es legt fest, wie Altgeräte getrennt erfasst, zurückgenommen, behandelt und verwertet werden — und wer das organisiert und bezahlt. Merksatz: RoHS schützt das Produkt, WEEE entsorgt es. Für Hersteller laufen die Pflichten parallel: Stoffkonformität mit Konformitätserklärung auf der einen Seite, Registrierung und Rücknahmeorganisation auf der anderen. In der deutschen Umsetzung steckt die WEEE-Seite im Elektrogesetz. Wer nur eine der beiden Richtlinien im Rechtskataster führt, hat die halbe Pflichtenwelt vergessen.
Welche Pflichten haben wir als Hersteller nach dem ElektroG?
Die deutsche Umsetzung der WEEE-Richtlinie ist das Elektrogesetz. Kernpflicht ist die Registrierung: Nach § 6 ElektroG müssen sich Hersteller oder ihre Bevollmächtigten vor dem Inverkehrbringen mit Geräteart und Marke registrieren lassen; ohne ordnungsgemäße Registrierung besteht ein Inverkehrbringensverbot, und die Registrierungsnummer gehört beim Anbieten und auf Rechnungen angegeben. Je nach Gerätekategorie kommen die Finanzierungs- und Rücknahmepflichten hinzu — für Geräte aus privaten Haushalten über die Sammel- und Verwertungssysteme, für reine Gewerbegeräte über ein eigenes Rücknahmekonzept, das bereits bei der Registrierung vorzulegen ist. Dazu kommen Kennzeichnungspflichten und regelmäßige Mengenmeldungen. Die europäische Grundlage bildet die Richtlinie 2012/19/EU (ElektroG § 6; RL 2012/19/EU).
Wie organisieren wir die Rücknahme bei reinen B2B-Geräten?
Für Geräte, die ausschließlich oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, liegt die Rücknahmeorganisation bei Ihnen als Hersteller — dafür ist bei der Registrierung ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Praktisch heißt das: Definieren Sie, über welchen Entsorgungspartner Altgeräte zurückgenommen und verwertet werden, und halten Sie das vertraglich fest. Regeln Sie die Rückgabebedingungen in Ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen — wer trägt Transport und Kosten, ab welcher Menge, in welchem Zustand. Kennzeichnen Sie die Geräte ordnungsgemäß, damit Herkunft und Inverkehrbringen nachvollziehbar bleiben. Führen Sie die Mengenmeldungen termingerecht; sie werden mit den Registrierungsdaten abgeglichen. Und prüfen Sie bei jedem neuen Gerätetyp die Kategoriezuordnung — eine falsche B2B-Einstufung für ein de facto haushaltsübliches Gerät ist ein klassischer Beanstandungspunkt.