Definition
Standardisiertes Dokument nach REACH und GefStoffV, das Eigenschaften, Gefahren, Handhabung, Lagerung und Entsorgung eines Gefahrstoffs beschreibt. Arbeitgeber müssen SDBs am Arbeitsplatz verfügbar halten und daraus Betriebsanweisungen ableiten.
In der Praxis
Das Sicherheitsdatenblatt ist das meistarchivierte und am wenigsten gelesene Dokument im Betrieb. Erstes Fehlerbild: Es liegt im Einkauf oder im Posteingang, aber nicht dort, wo mit dem Stoff gearbeitet wird — dabei muss den Beschäftigten der Zugang sichergestellt sein. Zweites Fehlerbild: veraltete Versionen. Der Lieferant muss bei wesentlichen Änderungen aktualisierte Blätter liefern, aber nur, wer Versionen verwaltet, merkt das; im Audit und bei der Behörde zählt der aktuelle Stand. Drittes Fehlerbild: das SDB als Ersatz für die Betriebsanweisung. Das Datenblatt ist stoffbezogen und sechzehn Abschnitte lang; die Betriebsanweisung ist tätigkeitsbezogen, kurz und am Arbeitsplatz aushängtauglich — sie wird aus dem SDB und der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet, nicht daraus kopiert. Praktisch bewährt: zentrales SDB-Verzeichnis mit Versionsdatum, Eingangskontrolle bei jeder Lieferung, Ableitung und jährliche Unterweisung dokumentieren. Die TRGS 555 liefert dafür das bewährte Gerüst.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zu SDB
Was unterscheidet das Sicherheitsdatenblatt von der Betriebsanweisung?
Das Sicherheitsdatenblatt erstellt der Lieferant: Es beschreibt stoffbezogen in sechzehn genormten Abschnitten Eigenschaften, Gefahren, Handhabung, Lagerung und Entsorgung — unabhängig davon, wo und wie Sie den Stoff einsetzen. Die Betriebsanweisung erstellen Sie als Arbeitgeber: Sie ist tätigkeitsbezogen und übersetzt die Stoffinformationen in die konkrete Arbeitsplatzsituation — kurz, verständlich, mit Verhaltensregeln, Schutzmaßnahmen und Notfallhinweisen. Das SDB ist damit die wichtigste Quelle für die Betriebsanweisung, aber nie ihr Ersatz. Wer das Datenblatt nur aushängt, erfüllt die Pflicht nicht. Faustregel: Das SDB sagt, was der Stoff kann; die Betriebsanweisung sagt, was der Beschäftigte tun soll.
Welche Pflichten haben wir als Arbeitgeber rund ums Sicherheitsdatenblatt?
Auf Lieferantenseite verpflichtet Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts entlang der Lieferkette; auf Arbeitgeberseite greift die Gefahrstoffverordnung. Danach müssen Sie die erhaltenen Sicherheitsdatenblätter in der Gefährdungsbeurteilung beachten (§ 6 Abs. 2 GefStoffV) und den Beschäftigten Zugang zu allen Stoffinformationen, insbesondere den Sicherheitsdatenblättern, sicherstellen. Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten Sie die schriftliche Betriebsanweisung ab, die in verständlicher Form und Sprache zugänglich sein muss, und unterweisen die Beschäftigten anhand dieser Anweisung mündlich — vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen (§ 14 GefStoffV). Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen ist die Betriebsanweisung zu aktualisieren. Die TRGS 555 beschreibt die praxisgerechte Umsetzung (GefStoffV § 6 Abs. 2 und § 14; VO (EG) Nr. 1907/2006, Art. 31).
Wie halten wir unsere Sicherheitsdatenblätter aktuell und praxistauglich?
Richten Sie ein zentrales SDB-Verzeichnis ein — digital oder als Ordner — mit Versionsdatum, Lieferant und Verwendungsort je Stoff. Verankern Sie die Eingangskontrolle: Bei jeder Erstlieferung und jeder vom Lieferanten übermittelten Aktualisierung wird die neue Version geprüft, archiviert und die alte ersetzt; der Lieferant ist zu Updates verpflichtet, aber nur wer Versionen führt, bemerkt sie. Leiten Sie aus jedem relevanten SDB die Betriebsanweisung ab oder prüfen Sie die bestehende auf Aktualität — die Abschnitte zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung sind die Quellen. Dokumentieren Sie die jährlichen Unterweisungen mit Teilnehmerliste. Und hängen Sie das Verzeichnis an das Gefahrstoffverzeichnis: Was nicht im Verzeichnis steht, bekommt kein Datenblatt — und kein Datenblatt heißt keine Verwendung (TRGS 555).